Familienrecht

Unsere Leistungen im Überblick:

  1. Gestaltung von Eheverträgen, insbesondere zum Güterstand. Im Güterrecht gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft, das Vermögen beider Ehegatten bleibt getrennt, egal wer es erworben hat, jedoch Ausgleich des Zugewinns.
  2. Regelungen zum Zugewinn: Es kann Gütertrennung vereinbart werden, zumeist wird der Zugewinn nur für den Fall der Scheidung geregelt. Es können auch einzelne Vermögensgegenstände von der Berechnung des Zugewinnausgleiches ausgenommen werden, z. B. Erbschaften, Unternehmen oder Grundstücke.
  3. Unterhaltsregelungen, z.B. Regelungen zu Kindesunterhalt, Kindesbetreuungsunterhalt, Altersunterhalt.
  4. Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  5. Regelungen zum Ausgleich des Zugewinns.
  6. Regelungen zum Versorgungsausgleich (Zuordnung von Rentenansprüchen).

Ehe, Partnerschaft und Familie

Ein Schwerpunkt notarieller Tätigkeit im Familienrecht stellt die Gestaltung von Eheverträgen dar, die naturgemäß auf die individuellen Bedürfnisse abzustimmen sind. Insbesondere kommt hier häufig eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft in Betracht.

Im Fall einer bevorstehenden Scheidung können – regelmäßig in Zusammenarbeit mit den anwaltlichen Vertretern der Eheleute – Scheidungsfolgenvereinbarungen beurkundet werden. Diese enthalten neben Regelungen zum Zugewinn auch solche zum Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften oder zur wirtschaftlichen Entflechtung, insbesondere bei Immobilienvermö-gen.

Die Rechtsprechung stellt zu Recht hohe Anforderungen an Fairness und Ausgewogenheit solcher Vereinbarungen, damit diese im Scheidungsverfahren vor den Familiengerichten als wirksam anerkannt werden. Ihr Notar oder Ihre Notarin stellen sicher, dass die aktuellen Kriterien des Familienrechts bei der Vertragsgestaltung angewendet werden.

Aber auch im Verhältnis zu Kindern, einschließlich der Adoption oder Benennung eines Vormundes von Todes wegen kann notarielle Unterstützung hilfreich sein.

Ein Ehevertrag ist sinnvoll, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Ehe individuell geregelt werden sollen. So können insbesondere für den Scheidungsfall schon vorab, bevor Streit darüber überhaupt entbrennen kann, Regelungen zum Zugewinn, Versorgungsausgleich und Weiteres getroffen werden.

Das Gesetz sieht Regelungen für den Fall der Scheidung insbesondere zum Unterhalt, zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich vor. Je nachdem welcher Bereich betroffen ist, sind Modifizierungen oder auch eine vollständige Aufhebung möglich.

Die Kosten eines Ehevertrages richten sich maßgeblich nach dem Vermögenswert und den zu regelnden Sachverhalten, je höher das gemeinsame Vermögen ist, desto höhere Gebühren entstehen.

Eine Güterstandsschaukel kann sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner während der Ehe deutlich mehr Zugewinn erzielt hat als der andere. Dann kann durch den Wechsel von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung und zurück steuergünstig Vermögen übertragen werden.

Grundsätzlich können Ehepartner Werte von bis zu 500.000,00 € schenkungs- und erbschaftssteuerneutral übertragen. An Kinder kann jedes Elternteil Beträge bis zu 400.000,00 € pro Kind übertragen. Leben die Kinder nicht mehr, haben Enkelkinder diesen Freibetrag, andernfalls eine Summe von 200.000,00 €.

Bei Schenkungen an Minderjährige kann die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich werden oder die Einschaltung eines Ergänzungspflegers. Es sollte daher vor der Schenkung besprochen werden, ob die Schenkung sinnvoll ist oder möglicherweise erst erfolgen soll, wenn das minderjährigen Kind volljährig geworden ist.

Nießbrauch und Wohnungsrecht unterscheiden sich dadurch, dass beim Nießbrauch nicht nur das Recht zum Wohnen im Grundbuch eingetragen wird, sondern auch der Fall abgesichert wird, dass die Immobilie vermietet wird. Dem Nießbraucher stehen dann die Mieteinnahmen zu.

Diese Frage ist sehr individuell zu beantworten. Häufig wollen Partner gleichberechtigt im Grundbuch stehen und auch die Bank möchte zumeist den Darlehensvertrag mit beiden Partnern abschließen . Es kann aber auch Konstellationen geben, bei denen es individuell sinnvoll erscheint, dass nur ein Partner die Immobilie erwirbt.

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